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A1 14 260

Diverses

Wallis · 2015-07-03 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2016 49 Opferhilfe Aide aux victimes d’infractions KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 260 vom 3. Juli 2015 Erwerbsausfall und Opferhilfe - Der Begriff des Schadens im Opferhilferecht ist der gleiche wie im Haftpflichtrecht. Als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen (E. 5.1). - Die Opferhilfe gewährt nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen kann d.h. grundsätzlich allein der Personen- schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der Opferhilfe nicht übernommen (E. 5.2). - Der Erwerbsausfall des Täters ist nicht die Folge der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung; das Opfer kann diesen Schaden nicht zivilrechtlich geltend machen, weshalb opferrechtlich auch kein Anspruch besteht (E. 5.4). Perte de gain et aide aux victimes d’infractions - La notion de dommage dans la législation sur l’aide aux victimes d’infractions et la même qu’en droit de la responsabilité civile. Le dommage déterminant en droit de la

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuel- len Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt

50 RVJ / ZWR 2016 worden ist; sich schuldhaft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligatio- nenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG). Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG). Ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG). Dabei ist vorerst vorläufig darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsberechtigung gegeben ist. Dazu gehört die Feststellung, ob anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetrete- nem Schaden bejaht werden können (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 N. 8). Der Anspruch auf Vorschuss besteht aber nur für Entschädi- gungsleistungen, nicht für Genugtuung nach Art. 22 OHG (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 N. 2). N. wurde Opfer von Straftaten. An ihrer Opferstellung ist nicht zu zweifeln. Strittig ist, ob sie und ihre Mutter Anspruch auf einen Vorschuss und auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall des Täters während des Vollzugs seiner Strafe haben.

E. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 12 ff. OHG Forderungen für die verschiede- nen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligatio- nenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Scha- den trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer un- freiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach

RVJ / ZWR 2016 51 dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1; 131 III 360 E. 5.1 und 6.1 und 127 III 403 E. 4a; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich OH.2012.00001 vom 14. Mai 2013 E. 1.5).

E. 5.2 Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, für welche Schädi- gungen der Staat Ersatz leistet. Opfer werden gegenüber den übrigen Geschädigten aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit in der eigenen Person privilegiert. Daraus wird in der Praxis und in der Literatur einhellig geschlossen, dass in der Opferhilfe nur diejenigen Auslagen oder Einbussen von Bedeutung sein können, die im Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat bzw. mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität stehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Opferrechtlich relevant ist deshalb grundsätzlich allein der Personen- schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der Opferhilfe nicht übernommen (Art. 19 Abs. 3 OHG; Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in SJZ 2002 S. 322 ff., 327 und 354; Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 12 ff.). Als Personenschaden wird derjenige Schaden bezeichnet, welcher durch die Beeinträchtigung der Gesundheit der natürlichen Person entsteht (zum Begriff vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, 4. A., Zürich 2008, N. 219 ff.; zu den Schadenspositionen bei Körperverletzung ders., N. 229 ff. und N. 278 ff.). Als "reiner Vermö- gensschaden" wird eine Einkommens- oder Vermögenseinbusse bezeichnet, die sich weder aus einer Körperverletzung oder Tötung noch aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt. Der reine Vermögensschaden ist auch haftpflichtrechtlich nur dann rele- vant, wenn ein Verstoss gegen eine Norm vorliegt, zu deren Zweck eben gerade der Schutz des Vermögens gehört (vgl. Heinz Rey, a.a.O., N 329 ff.).

E. 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz im Entscheid am …... festgehalten, S. sei während und nach der Straftat weiterhin seiner Arbeit nachge-

52 RVJ / ZWR 2016 gangen. Die Beeinträchtigung, welche N. durch die Straftat erlitten habe, habe ihn nicht an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehin- dert. Erst die Inhaftierung habe dazu geführt, dass er seine Erwerbs- tätigkeit aufgeben musste, was zur Folge hatte, dass er kein Ein- kommen mehr erzielen konnte. Der geltend gemachte Vermögens- schaden sei nicht infolge der Beeinträchtigung des Opfers entstanden. Ein solcher läge beispielsweise dann vor, wenn das Opfer wegen der Straftat körperliche Verletzungen erlitten hätte, welche Heilungskosten verursacht hätten. Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vor, es habe auch ein Opfer Anspruch auf Vorschuss, wenn es einen Schaden erlitten habe und darauf angewiesen sei, seinen bisherigen Lebensstandard vorerst über Vorschussleistungen zu finanzieren, wobei ein finanzieller Eng- pass nur dann berücksichtigt werde, wenn er als Folge der Straftat entstanden sei. Weil der Versorger der Familie infolge der Inhaftierung weggefallen sei, gerate seine Ehegattin, welche als Opfer anerkannt sei, in einen finanziellen Engpass, welcher als direkte Folge der Straf- tat entstanden sei. Es könne doch nicht sein, dass einerseits, falls sich das Opfer zufälligerweise in der Lehre resp. im Berufsleben befinde, das OHG dem sozialen Bedürfnis nach der Abdeckung von Grundbedürfnissen nachkomme und der Erwerbsausfall zugespro- chen werde. Anderseits bestehe kein sachlicher Grund, einem minder- jährigen Kind den Erwerbsausfall, welcher entstehe, weil der Versor- ger ausfalle, nicht entschädigt werden müsse.

E. 5.4 Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als unbe- gründet. Massgebend ist, dass der Schadensbegriff des OHG grund- sätzlich der gleiche ist wie im zivilen Haftpflichtrecht. Die bundes- gerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach OHG umfassend auf Art. 45 Abs. 3 OR (BGE 129 II 49 E. 2), resp. auf Art. 46 OR (BGE 128 II 49 E. 3.2; zum Ganzen Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 4). Zudem ist nach Art. 19 Abs. 3 OHG der Sachschaden von der Opferhilfe ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch für den reinen Vermögensschaden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 15). Aus- schlaggebend ist vorliegend, dass in der Opferhilfe nur diejenigen Auslagen oder Einbussen gewährt werden, die das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen kann (Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts Zürich OH.2013.00013 vom 26. Januar 2015 E. 1.6). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass der Erwerbsausfall des Täters nicht die Folge der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2016 49 Opferhilfe Aide aux victimes d’infractions KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 260 vom 3. Juli 2015 Erwerbsausfall und Opferhilfe

- Der Begriff des Schadens im Opferhilferecht ist der gleiche wie im Haftpflichtrecht. Als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen (E. 5.1).

- Die Opferhilfe gewährt nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen kann d.h. grundsätzlich allein der Personen- schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der Opferhilfe nicht übernommen (E. 5.2).

- Der Erwerbsausfall des Täters ist nicht die Folge der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung; das Opfer kann diesen Schaden nicht zivilrechtlich geltend machen, weshalb opferrechtlich auch kein Anspruch besteht (E. 5.4). Perte de gain et aide aux victimes d’infractions

- La notion de dommage dans la législation sur l’aide aux victimes d’infractions et la même qu’en droit de la responsabilité civile. Le dommage déterminant en droit de la responsabilité civile correspond à la différence entre le montant actuel du patrimoine du lésé et celui qu’il aurait atteint sans l’événement dommageable (consid. 5.1).

- L’aide aux victimes d’infractions ne confère pas de prétentions allant au-delà de celles que la victime peut civilement faire valoir à l’encontre de l’auteur, soit, en prin- cipe, seulement des prétentions en réparation du préjudice corporel ; les dommages matériels et les dommages purement économiques ne sont pas pris en charge (consid. 5.2).

- La perte de gain de l’auteur de l’infraction ne résulte pas de l’atteinte subie par la vic- time, mais est la conséquence de sa mise en détention ; la victime ne peut pas récla- mer, au plan civil, la réparation de ce dommage, raison pour laquelle elle ne peut pas non plus y prétendre au titre de l’aide aux victimes d’infractions (consid. 5.4).

Erwägungen (…)

5. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuel- len Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt

50 RVJ / ZWR 2016 worden ist; sich schuldhaft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligatio- nenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG). Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG). Ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG). Dabei ist vorerst vorläufig darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsberechtigung gegeben ist. Dazu gehört die Feststellung, ob anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetrete- nem Schaden bejaht werden können (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 N. 8). Der Anspruch auf Vorschuss besteht aber nur für Entschädi- gungsleistungen, nicht für Genugtuung nach Art. 22 OHG (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21 N. 2). N. wurde Opfer von Straftaten. An ihrer Opferstellung ist nicht zu zweifeln. Strittig ist, ob sie und ihre Mutter Anspruch auf einen Vorschuss und auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall des Täters während des Vollzugs seiner Strafe haben. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 12 ff. OHG Forderungen für die verschiede- nen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligatio- nenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Scha- den trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer un- freiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach

RVJ / ZWR 2016 51 dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1; 131 III 360 E. 5.1 und 6.1 und 127 III 403 E. 4a; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich OH.2012.00001 vom 14. Mai 2013 E. 1.5). 5.2 Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, für welche Schädi- gungen der Staat Ersatz leistet. Opfer werden gegenüber den übrigen Geschädigten aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit in der eigenen Person privilegiert. Daraus wird in der Praxis und in der Literatur einhellig geschlossen, dass in der Opferhilfe nur diejenigen Auslagen oder Einbussen von Bedeutung sein können, die im Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat bzw. mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität stehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Opferrechtlich relevant ist deshalb grundsätzlich allein der Personen- schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der Opferhilfe nicht übernommen (Art. 19 Abs. 3 OHG; Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in SJZ 2002 S. 322 ff., 327 und 354; Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 12 ff.). Als Personenschaden wird derjenige Schaden bezeichnet, welcher durch die Beeinträchtigung der Gesundheit der natürlichen Person entsteht (zum Begriff vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, 4. A., Zürich 2008, N. 219 ff.; zu den Schadenspositionen bei Körperverletzung ders., N. 229 ff. und N. 278 ff.). Als "reiner Vermö- gensschaden" wird eine Einkommens- oder Vermögenseinbusse bezeichnet, die sich weder aus einer Körperverletzung oder Tötung noch aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt. Der reine Vermögensschaden ist auch haftpflichtrechtlich nur dann rele- vant, wenn ein Verstoss gegen eine Norm vorliegt, zu deren Zweck eben gerade der Schutz des Vermögens gehört (vgl. Heinz Rey, a.a.O., N 329 ff.). 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz im Entscheid am …... festgehalten, S. sei während und nach der Straftat weiterhin seiner Arbeit nachge-

52 RVJ / ZWR 2016 gangen. Die Beeinträchtigung, welche N. durch die Straftat erlitten habe, habe ihn nicht an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehin- dert. Erst die Inhaftierung habe dazu geführt, dass er seine Erwerbs- tätigkeit aufgeben musste, was zur Folge hatte, dass er kein Ein- kommen mehr erzielen konnte. Der geltend gemachte Vermögens- schaden sei nicht infolge der Beeinträchtigung des Opfers entstanden. Ein solcher läge beispielsweise dann vor, wenn das Opfer wegen der Straftat körperliche Verletzungen erlitten hätte, welche Heilungskosten verursacht hätten. Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vor, es habe auch ein Opfer Anspruch auf Vorschuss, wenn es einen Schaden erlitten habe und darauf angewiesen sei, seinen bisherigen Lebensstandard vorerst über Vorschussleistungen zu finanzieren, wobei ein finanzieller Eng- pass nur dann berücksichtigt werde, wenn er als Folge der Straftat entstanden sei. Weil der Versorger der Familie infolge der Inhaftierung weggefallen sei, gerate seine Ehegattin, welche als Opfer anerkannt sei, in einen finanziellen Engpass, welcher als direkte Folge der Straf- tat entstanden sei. Es könne doch nicht sein, dass einerseits, falls sich das Opfer zufälligerweise in der Lehre resp. im Berufsleben befinde, das OHG dem sozialen Bedürfnis nach der Abdeckung von Grundbedürfnissen nachkomme und der Erwerbsausfall zugespro- chen werde. Anderseits bestehe kein sachlicher Grund, einem minder- jährigen Kind den Erwerbsausfall, welcher entstehe, weil der Versor- ger ausfalle, nicht entschädigt werden müsse. 5.4 Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als unbe- gründet. Massgebend ist, dass der Schadensbegriff des OHG grund- sätzlich der gleiche ist wie im zivilen Haftpflichtrecht. Die bundes- gerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach OHG umfassend auf Art. 45 Abs. 3 OR (BGE 129 II 49 E. 2), resp. auf Art. 46 OR (BGE 128 II 49 E. 3.2; zum Ganzen Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 4). Zudem ist nach Art. 19 Abs. 3 OHG der Sachschaden von der Opferhilfe ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch für den reinen Vermögensschaden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 15). Aus- schlaggebend ist vorliegend, dass in der Opferhilfe nur diejenigen Auslagen oder Einbussen gewährt werden, die das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen kann (Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts Zürich OH.2013.00013 vom 26. Januar 2015 E. 1.6). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass der Erwerbsausfall des Täters nicht die Folge der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung ist.